Rechtliches

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Montanus Werbetechnik GmbH.

1. Zweck, Geltungsbereich und Einbezug der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Montanus Werbetechnik GmbH, nachfolgend «Montanus Werbetechnik» genannt, und ihren Kunden. Sie gelten für sämtliche Angebote, Aufträge, Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge. Der Kunde wird vor Vertragsabschluss auf diese AGB hingewiesen und erhält die Möglichkeit, sie auf der Website von Montanus Werbetechnik einzusehen oder auf Wunsch per E-Mail beziehungsweise in Papierform zu erhalten.

Mit der Erteilung eines Auftrags, der Annahme einer Offerte oder der Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung bestätigt der Kunde, diese AGB zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben.

Individuelle Vereinbarungen in der Offerte, Auftragsbestätigung oder einem separaten Vertrag gehen diesen AGB vor. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Montanus Werbetechnik diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Mitteilungen und Vereinbarungen per E-Mail gelten als Textform, sofern das Gesetz oder eine individuelle Vereinbarung keine strengere Form verlangt.

2. Anfragen und Bestellungen

Anfragen und Bestellungen können schriftlich, per E-Mail oder mündlich erfolgen. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung, die Annahme einer Offerte oder den Beginn der Auftragsausführung mit Zustimmung des Kunden zustande.

Bei mündlich erteilten Aufträgen trägt der Kunde das Risiko von Missverständnissen, soweit diese nicht durch Montanus Werbetechnik verursacht wurden. Montanus Werbetechnik kann vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Bestätigung verlangen.

3. Angebote, Preise und zusätzliche Aufwendungen

Angebote sind ab Ausstellungsdatum drei Monate gültig, sofern darin keine andere Gültigkeitsdauer angegeben ist. Ein Angebot stellt noch keine verbindliche Annahmeverpflichtung dar, sofern es nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde.

Massgebend sind die in der Offerte oder Auftragsbestätigung aufgeführten Preise. Änderungen der bestellten Menge, Ausführung, Materialien, Termine, Produktionsdaten oder Montagesituation können zu einer entsprechenden Preisanpassung führen.

Zusätzliche Aufwendungen, die bei der Angebotserstellung nicht erkennbar waren oder dem Kunden nicht mitgeteilt wurden, werden nach vorgängiger Information und Zustimmung des Kunden zusätzlich verrechnet. Dies gilt insbesondere für:

  • erschwerte oder nicht zugängliche Montagebedingungen
  • ungeeignete, verschmutzte oder beschädigte Untergründe
  • notwendige Zusatz- und Vorbereitungsarbeiten
  • unvollständige oder fehlerhafte Kundendaten
  • kundenseitig verursachte Wartezeiten und zusätzliche Anfahrten
  • nachträgliche Änderungs- oder Expresswünsche

Kann die Zustimmung des Kunden bei dringenden Massnahmen nicht rechtzeitig eingeholt werden, dürfen ausschliesslich notwendige und verhältnismässige Arbeiten zur Verhinderung eines Schadens ausgeführt und verrechnet werden.

Alle Preise werden in Schweizer Franken oder in der ausdrücklich offerierten Währung angegeben. Gegenüber Geschäftskunden verstehen sich die Preise, sofern nicht anders angegeben, exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie exklusive Versand-, Transport-, Verpackungs- und sonstiger ausdrücklich ausgewiesener Nebenkosten.

Gegenüber Privatkunden werden die tatsächlich zu bezahlenden Preise inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer und inklusive der bekannten, obligatorischen Zuschläge ausgewiesen. Versand-, Transport-, Montage- oder andere variable Kosten werden vor Vertragsabschluss separat und transparent angegeben.

Für Porto, Transport und Verpackung können die in der Offerte oder Auftragsbestätigung ausgewiesenen Kosten beziehungsweise Pauschalen verrechnet werden. Verpackungsmaterial wird nur zurückgenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Liefer- und Ausführungstermine

Angegebene Liefer- und Ausführungstermine sind Richttermine, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Lieferfristen beginnen erst, wenn sämtliche erforderlichen Angaben, Daten, Freigaben und vereinbarten Vorauszahlungen bei Montanus Werbetechnik eingegangen sind.

Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer nicht durch Montanus Werbetechnik zu vertretender Ereignisse verlängern die Lieferfrist angemessen. Dazu gehören insbesondere:

  • Naturereignisse und extreme Witterung
  • behördliche Massnahmen
  • Betriebs- oder Verkehrsstörungen
  • Energie- und Materialengpässe
  • unverschuldete Lieferverzögerungen von Zulieferern
  • Streiks, Epidemien oder vergleichbare Ereignisse

Bei einer wesentlichen Verzögerung informiert Montanus Werbetechnik den Kunden so bald wie möglich. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

5. Lieferung, Abholung und Annahmeverzug

Die Lieferart und der Lieferort richten sich nach dem jeweiligen Auftrag. Nutzen und Gefahr gehen nach den gesetzlichen Bestimmungen oder einer individuell vereinbarten Lieferklausel auf den Kunden über. Bei Geschäftskunden kann vereinbart werden, dass die Gefahr mit der Übergabe an das Transportunternehmen übergeht.

Befindet sich der Kunde mit der Abnahme oder Abholung in Verzug, darf Montanus Werbetechnik die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern. Zusätzlich entstehende Aufwendungen können in Rechnung gestellt werden.

Bei individuell angefertigten Serienproduktionen sind technisch bedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu zehn Prozent zulässig, sofern dies branchenüblich, für den Kunden zumutbar und nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Verrechnet wird grundsätzlich die tatsächlich gelieferte Menge.

6. Prüfung und Mängelrüge

Der Kunde hat die gelieferte Ware oder das fertiggestellte Werk nach Erhalt beziehungsweise Abnahme so bald wie zumutbar zu prüfen.

Bei beweglichen Produkten und Werken sind erkennbare Mängel innerhalb von acht Kalendertagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unmittelbar nach ihrer Entdeckung schriftlich zu melden.

Bei unbeweglichen Werken und Arbeiten an Bauwerken beträgt die Frist zur Anzeige erkennbarer Mängel 60 Tage ab Ablieferung des Werks. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Diese Fristen werden nicht verkürzt, soweit dies gesetzlich unzulässig ist.

Als Arbeiten an unbeweglichen Werken können insbesondere fest mit einem Gebäude verbundene Leuchtwerbeanlagen, Beschriftungen, Folienmontagen, Signaletiksysteme oder vergleichbare Installationen gelten.

Die Mängelrüge muss den beanstandeten Mangel möglichst genau beschreiben und soll mit aussagekräftigen Bildern oder anderen geeigneten Nachweisen ergänzt werden.

Vor einer Rücksendung, Demontage, Veränderung oder Nachbesserung durch den Kunden oder durch Dritte ist Montanus Werbetechnik zu informieren. Montanus Werbetechnik ist eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Nachbesserung einzuräumen. Dringende Massnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden bleiben vorbehalten.

Werden Mängel nicht fristgerecht angezeigt, gilt das Werk im gesetzlich zulässigen Umfang als genehmigt. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

7. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt fünf Prozent pro Jahr. Weitergehende gesetzliche Ansprüche sowie angemessene, tatsächlich entstandene Inkasso- und Betreibungskosten bleiben vorbehalten.

Montanus Werbetechnik kann insbesondere bei grösseren Aufträgen, Sonderanfertigungen, Materialbestellungen oder Neukunden Voraus- oder Teilzahlungen verlangen.

Der Mindestfakturierungsbetrag beträgt CHF 40.– netto. Liegt der Nettowarenwert darunter, kann die Differenz bis zum Mindestbetrag als Kleinmengenzuschlag verrechnet werden. Der Zuschlag wird dem Kunden vor Vertragsabschluss ausgewiesen.

8. Gewährleistung und Haftung

Montanus Werbetechnik gewährleistet, dass ihre Leistungen den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und dem branchenüblichen Qualitätsstandard entsprechen.

Bei einem von Montanus Werbetechnik zu vertretenden Mangel hat sie zunächst das Recht, das mangelhafte Werk innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos nachzubessern oder – sofern sachgerecht – Ersatz zu liefern.

Bei Mängeln an Bauten oder unbeweglichen Werken bleibt das gesetzliche Recht des Kunden auf unentgeltliche Nachbesserung unberührt und wird durch diese AGB nicht ausgeschlossen.

Scheitert die Nachbesserung, wird sie verweigert, ist sie unmöglich oder für den Kunden unzumutbar, kann dieser im gesetzlich vorgesehenen Umfang eine Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei Arbeiten auf einem Grundstück oder Gebäude ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Entfernung des Werks für Montanus Werbetechnik mit unverhältnismässigen Nachteilen verbunden wäre; diesfalls gelten die gesetzlichen Ansprüche.

Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche bleiben vorbehalten. Herstellergarantien auf Folien, Leuchtmittel, elektrische Komponenten oder andere zugekaufte Produkte gelten ergänzend im Umfang der jeweiligen Garantiebedingungen. Sie ersetzen die gesetzlichen Ansprüche gegenüber Montanus Werbetechnik nicht.

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden und Folgeschäden wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall und Produktionsunterbrechungen.

Die Haftung wird nicht ausgeschlossen für:

  • rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit
  • Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit
  • zwingende Ansprüche aus dem Produktehaftpflichtrecht
  • andere gesetzlich zwingende Haftungstatbestände

Bei ungeeigneten, vorgeschädigten, verschmutzten, nachlackierten oder nicht fachgerecht behandelten Untergründen haftet Montanus Werbetechnik nicht für Schäden, wenn der Zustand bei einer branchenüblichen Prüfung nicht erkennbar war. Erkennt Montanus Werbetechnik ein besonderes Risiko, informiert sie den Kunden vor der Ausführung.

Besteht der Kunde trotz eines nachvollziehbaren Warnhinweises auf der Ausführung, trägt er das ausdrücklich bezeichnete Risiko, soweit der Schaden nicht durch eine unsachgemässe Ausführung von Montanus Werbetechnik verursacht wurde.

9. Gut zum Druck und Produktionsfreigabe

Der Kunde ist verpflichtet, das «Gut zum Druck» beziehungsweise die Produktionsfreigabe sorgfältig zu kontrollieren. Zu prüfen sind insbesondere:

  • Texte und Rechtschreibung
  • Masse und Mengen
  • Positionierung und Gestaltung
  • Farben im Rahmen der dargestellten Verbindlichkeit
  • Logos, Kontaktdaten und Bildmaterial

Die Freigabe kann per E-Mail oder über ein digitales Freigabesystem erfolgen. Für Fehler, die bereits in der freigegebenen Vorlage enthalten waren und von Montanus Werbetechnik unverändert übernommen wurden, besteht grundsätzlich keine Haftung.

Verzichtet der Kunde ausdrücklich auf ein «Gut zum Druck», trägt er das Risiko von Fehlern, die bei einer ordnungsgemässen Prüfung erkennbar gewesen wären. Für eigene Produktions-, Material- oder Montagefehler bleibt Montanus Werbetechnik verantwortlich.

Bildschirmdarstellungen und nicht verbindliche Ausdrucke können vom endgültigen Produktionsergebnis farblich abweichen. Verbindliche Farbvorgaben müssen ausdrücklich vereinbart und gegebenenfalls anhand eines kostenpflichtigen Musters freigegeben werden.

10. Urheber-, Marken- und Nutzungsrechte

Der Kunde bestätigt, dass er über die erforderlichen Rechte an den von ihm gelieferten Texten, Bildern, Logos, Marken, Schriften und sonstigen Vorlagen verfügt. Der Kunde stellt Montanus Werbetechnik von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom Kunden zu verantwortenden Verletzung von Urheber-, Marken-, Design- oder Persönlichkeitsrechten entstehen.

Montanus Werbetechnik ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden gelieferten Inhalte umfassend zu überprüfen. Offensichtlich rechtswidrige Aufträge können abgelehnt werden.

Die Rechte an von Montanus Werbetechnik erstellten Entwürfen und Gestaltungen verbleiben bei Montanus Werbetechnik, soweit nicht ausdrücklich eine Übertragung oder weitergehende Nutzung vereinbart wurde.

11. Vorstudien, Muster und Prototypen

Vorstudien, Entwürfe, Muster und Prototypen werden nach Aufwand verrechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie dürfen ohne Zustimmung von Montanus Werbetechnik weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder zur Produktion durch Dritte verwendet werden.

Wird vor einer Serienproduktion ein Muster oder Prototyp freigegeben, ist dieses beziehungsweise dieser für die vereinbarte Qualität und Ausführung massgebend. Produktionsbedingte, geringfügige und zumutbare Abweichungen bleiben vorbehalten.

12. Entwürfe, Produktionsdaten und Werkzeuge

Vom Kunden bereitgestellte Originaldaten und Unterlagen bleiben Eigentum des Kunden. Von Montanus Werbetechnik erstellte Entwürfe, offene Produktionsdateien, Stanzformen, Programme, Arbeitsunterlagen, Werkzeuge und Produktionshilfsmittel bleiben Eigentum von Montanus Werbetechnik, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

Die Bezahlung eines Auftrags bewirkt nicht automatisch die Übertragung von Urheberrechten, offenen Produktionsdaten oder Werkzeugen. Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Kundenspezifische Daten und Produktionsmittel werden nicht ohne Zustimmung des Kunden für Aufträge Dritter verwendet.

13. Archivierung von Daten und Entwürfen

Montanus Werbetechnik kann auftragsbezogene Daten und Entwürfe während zwei Jahren nach Abschluss des letzten Auftrags aufbewahren. Eine Verpflichtung zur dauerhaften Archivierung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Kunde ist für die Sicherung seiner Originaldaten selbst verantwortlich. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer können Daten ohne weitere Ankündigung gelöscht werden, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach der jeweils gültigen Datenschutzerklärung von Montanus Werbetechnik.

14. Herausgabe von Daten

Die Herausgabe druckfertiger oder offener Produktionsdaten ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für die Aufbereitung, Konvertierung, Kontrolle und Bereitstellung der Daten kann Montanus Werbetechnik eine Pauschale von CHF 60.– sowie zusätzlichen Aufwand gemäss dem geltenden Stundenansatz verrechnen.

Nicht übertragbar sind insbesondere lizenzierte Schriften, Bilder, Softwarebestandteile oder andere Elemente, für die Montanus Werbetechnik keine Weitergaberechte besitzt.

15. Überlassene Vorlagen und Materialien

Vom Kunden überlassene Vorlagen, Datenträger, Muster, Bauteile und Materialien werden mit angemessener Sorgfalt behandelt. Unersetzliche Originale sind als solche zu kennzeichnen und nur nach vorgängiger Absprache zu übergeben. Eine Haftung besteht nach Massgabe von Ziffer 8 dieser AGB.

Die Überlassung von Unterlagen berechtigt Montanus Werbetechnik nur zu deren auftragsbezogener Verwendung. Eine anderweitige Nutzung ist nur mit Zustimmung des Kunden zulässig.

16. Korrekturen, Änderungen und Expressarbeiten

Korrekturen und Änderungen, die der Kunde nach Auftragserteilung oder Produktionsfreigabe verlangt, werden nach Aufwand zusätzlich verrechnet. Dies gilt insbesondere für:

  • nachträgliche Text- oder Layoutänderungen
  • neue oder unvollständige Daten
  • Änderungen von Material, Format oder Menge
  • Wiederholungen bereits freigegebener Arbeitsschritte
  • Express-, Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeiten

Mehrkosten, die durch einen Fehler von Montanus Werbetechnik verursacht wurden, werden dem Kunden nicht verrechnet.

17. Eigentumsvorbehalt und Zahlungssicherung

Gelieferte, noch nicht fest mit einem Gebäude, Fahrzeug oder einem anderen Gegenstand verbundene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Montanus Werbetechnik, sofern der Eigentumsvorbehalt rechtsgültig vereinbart und im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen wurde.

Der Kunde verpflichtet sich, bei der erforderlichen Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister mitzuwirken und Montanus Werbetechnik die dafür notwendigen Angaben zur Verfügung zu stellen. Bis zur vollständigen Bezahlung darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Montanus Werbetechnik weder veräussert, verpfändet, verändert noch anderweitig belastet werden.

Bei Produkten, die fest mit einem Gebäude, Fahrzeug oder einem anderen Gegenstand verbunden beziehungsweise verarbeitet wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ein Eigentumsvorbehalt kann in diesen Fällen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Montanus Werbetechnik ist berechtigt, insbesondere bei Sonderanfertigungen, umfangreichen Materialbestellungen und Montageaufträgen Voraus- oder Teilzahlungen zu verlangen. Höhe und Fälligkeit der einzelnen Zahlungen werden in der Offerte oder Auftragsbestätigung festgelegt.

Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde, kann folgende Zahlungsstaffel vorgesehen werden:

  • 50 % bei Auftragserteilung
  • 40 % vor Produktions- oder Montagebeginn
  • 10 % nach Fertigstellung beziehungsweise Abnahme

Bei Zahlungsverzug kann Montanus Werbetechnik weitere Arbeiten und Lieferungen nach vorgängiger Mitteilung bis zur vollständigen Bezahlung fälliger Beträge einstellen. Vereinbarte Termine verlängern sich dadurch angemessen.

18. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Auf sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen Montanus Werbetechnik und ihren Kunden ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Erfüllungsort ist, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, der Sitz der Montanus Werbetechnik GmbH in Frauenfeld. Bei vereinbarten Montagearbeiten gilt der jeweilige Montageort als zusätzlicher Erfüllungsort.

Für Streitigkeiten mit Geschäftskunden sind die zuständigen Gerichte am Sitz der Montanus Werbetechnik GmbH in Frauenfeld zuständig. Montanus Werbetechnik ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz oder Wohnsitz zu belangen.

Für Privatkunden gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände. Die gesetzlichen Rechte von Konsumentinnen und Konsumenten werden durch diese Gerichtsstandsvereinbarung nicht eingeschränkt.